Am Dienstag hat ein Entwurf einer Adaptierung der Regelungen für Doktoratsstudien in Österreich den Wissenschaftsausschuss des Parlaments passiert. Demnach wird es in Zukunft 3-jährige Doktoratsprogramme nach den Vorschlägen der Bologna-Bergen Deklaration geben (im Gesetz „Doctor of Philosophy“ genannt). Daneben sind weiterhin 2-jährige Doktorate vorgesehen.
Eindeutig abgelehnt und aufgehoben wird im Entwurf eine Angabe in ECTS-Punkten im Doktorat – wir fordern, dass darüberhinaus deutlicher klargestellt wird, dass der überwiegende Schwerpunkt im Doktorat die Forschungsarbeit, die Dissertation sein muss. Wir haben daher eine Anfrage an die WissenschaftssprecherInnen der Parlamentsparteien verfasst
- Der Gesetzgeber sollte klarstellen, daß keine Mindestdauer im Sinne der Unmöglichkeit der Unterschreitung der Dauer gemeint ist, sondern daß Universitäten bzw. Fachbereiche in den Curricula eine Regelstudiendauer (das Bergen Kommunque spricht in dem Zusammenhang von einer "übliche Arbeitsbelastung") festlegen können, die mindestens 3 Jahre beträgt.
Begründung: Wie auch der Wissenschaftsrat in seiner Empfehlung schreibt sind "besonders leistungsfähige Doktorandinnen und Doktoranden [..], wie schon bisher, durchaus in der Lage, die erforderlichen Leistungen in weniger als drei Jahren zu erbringen." Wir möchte noch ergänzen, daß die Variabilität in der Dauer auch durch unterschiedliche Bedingungen, Themenstellung und natürliche Unvorhersehbarkeit von Forschungarbeit bedingt ist.
- Der Gesetzgeber sollte klarstellen, daß die dreijährigen Doktoratsprogramme, die nunmehr "Doctor of Philosophy" Programme genannt werden ganz im Sinne der Bergen Deklaration für alle Fachbereiche +geeignet sind und keine Curricularisierung bzw. ein intensives Präsenzstudium bedingen, im Gegenteil, der Schwerpunkt muß eindeutig auf die Dissertation gelegt werden. Daher ist die bisherige Erläuterung zu §54 komplett zu überarbeiten.
Die alte, hinfällige Erläuterung im Wortlaut: "Für Doktoratsstudien ist ein Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen, wobei, wenn ein Arbeitsaufwand von mindesten 240 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt wird, der akademische Grad .Doctor of Philosophy., abgekürzt .PHD., vergeben werden darf. Für ein derartiges Doktoratsstudium ist davon auszugehen, dass im Sinne einer internationalen Vergleichbarkeit wenigstens 120 ECTS-Anrechnungspunkte für ein intensives Präsenzstudium aufgewendet werden und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für angeleitete Forschungsarbeit vorgesehen sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter hat jedenfalls universitätsfremd zu sein, und es hat eine .defensio dissertationis. im Rahmen einer kommissionellen Prüfung stattzufinden."
Die Gesetzesänderungen im Wortlaut (Beschluß Wissenschaftsausschuß des Nationalrats): Länge des Doktoratsstudiums: ==================== Alt: (4) Der Arbeitsaufwand für Doktoratsstudien hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte, so darf das Studium als .Doctor of Philosophy.-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad .Doctor of Philosophy., abgekürzt .PHD., verliehen werden.
Neu: (4) Die Dauer von Doktoratsstudien hat mindestens zwei Jahre zu betragen. Beträgt die Dauer mindestens drei Jahre, so darf das Studium als .Doctor of Philosophy.-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad .Doctor of Philosophy., abgekürzt .PhD., verliehen werden..
Begründung:
Auch die Doktoratsstudien werden derzeit in ECTS-Punkten angegeben. Dies ist jedoch im europäischen Kontext nicht gebräuchlich, weil die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Doktoratsprogrammen sowohl als Studierende als auch als Nachwuchswissenschafterinnen und Nachwuchswissenschafter betrachtet werden. Daher sind ECTS-Punkte in diesem Bereich kein sachgerechtes Instrument und sollen entfallen.
Zu Z 4 (§ 54 Abs. 1 und 4 Universitätsgesetz 2002):
Der derzeitige § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bildet im Zusammenhang mit den im Abs. 2 genannten Lehramtsstudien und Human- und Zahnmedizinischen Studien die gesetzliche Grundlage für die Zusammenfassung der Studien zu Gruppen. Diese .Studienrichtungsgruppen. spielen bei europäischen und internationalen Vergleichen eine wichtige Rolle, weil sie es ermöglichen, die rund 700 tatsächlich angebotenen ordentlichen Universitätsstudien fachlich in zehn Gruppen zusammenzufassen und auf diese Weise übersichtlich darzustellen. So wird auch die Formelbudget-Verordnung an diese Gruppen von Studien anknüpfen und eine unterschiedliche Gewichtung vorsehen. Es soll weiterhin die verpflichtende Zuordnung jedes Studiums zu einer Gruppe vorgesehen werden.
In Abs. 4 wird die Dauer der PhD-Studien festgelegt. Statt der bisherigen Mindestdauer von vier Jahren soll nunmehr eine Mindestdauer von drei Jahren festgelegt werden, wie dies auch dem Bergen-Kommuniqué entspricht. Auf dieser Grundlage werden derzeit auf europäischer Ebene die Grundprinzipien der Doktoratsprogramme weiterentwickelt. Eine entsprechende Empfehlung des Wissenschaftsrates liegt ebenso vor.
Anrechnungen von Dissertationen: =======================
Alt: § 85. künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen
Diplom- oder Magisterarbeiten, künstlerische Diplom- oder Magisterarbeiten oder Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Magisterarbeit, künstlerischen Diplom-oder Magisterarbeit oder einer Dissertation entsprechen.
Neu: Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen..
Begründung: Doktoratsprogramme sind der dritte Zyklus der Hochschulausbildung im Rahmen des Bolognaprozesses und die wissenschaftlichen Aushängeschilder einer Universität. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass die einmalige Anfertigung einer Dissertation für zwei oder auch mehr Doktoratsstudien verwendet werden kann. In diesem Fall kann nämlich derzeit der bloße Eindruck erweckt werden, dass Personen mit zwei Doktorgraden auch tatsächlich eine höhere wissenschaftliche Leistung erbracht haben. Um diese Irreführung künftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Anerkennung von Dissertationen aufzuheben.
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