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eurodoc 2010 March 11-15 Vienna
Gesetzesentwurf: Dreijährige Doktorate ohne ECTS
Geschrieben von ÖH Doktorat   
Mittwoch, 15. Feber 2006
Am Dienstag hat ein Entwurf einer Adaptierung der Regelungen für Doktoratsstudien in Österreich den Wissenschaftsausschuss des Parlaments passiert.  Demnach wird es in Zukunft  3-jährige Doktoratsprogramme nach den Vorschlägen der Bologna-Bergen Deklaration geben (im Gesetz „Doctor of Philosophy“ genannt). Daneben sind weiterhin 2-jährige  Doktorate vorgesehen.

Eindeutig abgelehnt und aufgehoben wird im Entwurf eine Angabe in ECTS-Punkten im Doktorat – wir fordern, dass darüberhinaus deutlicher klargestellt wird, dass der überwiegende Schwerpunkt im Doktorat die Forschungsarbeit, die Dissertation sein muss.
Wir haben daher eine Anfrage an die WissenschaftssprecherInnen der Parlamentsparteien verfasst

  • Der Gesetzgeber sollte klarstellen, daß keine Mindestdauer im Sinne der Unmöglichkeit der Unterschreitung der Dauer gemeint ist, sondern daß Universitäten bzw. Fachbereiche in den Curricula eine Regelstudiendauer (das Bergen Kommunque spricht in dem Zusammenhang von einer "übliche Arbeitsbelastung") festlegen können, die mindestens 3 Jahre beträgt.

Begründung: Wie auch der Wissenschaftsrat in seiner Empfehlung schreibt sind "besonders leistungsfähige Doktorandinnen und Doktoranden [..], wie schon bisher, durchaus in der Lage, die erforderlichen Leistungen in weniger als drei Jahren zu erbringen." Wir möchte noch ergänzen, daß die Variabilität in der Dauer auch durch unterschiedliche Bedingungen, Themenstellung und natürliche Unvorhersehbarkeit von Forschungarbeit bedingt ist.

  • Der Gesetzgeber sollte klarstellen, daß die dreijährigen Doktoratsprogramme, die nunmehr "Doctor of Philosophy" Programme genannt werden ganz im Sinne der Bergen Deklaration für alle Fachbereiche +geeignet sind und keine Curricularisierung bzw. ein intensives Präsenzstudium bedingen, im Gegenteil, der Schwerpunkt muß eindeutig auf die Dissertation gelegt werden. Daher ist die bisherige Erläuterung zu §54 komplett zu überarbeiten.

Die alte, hinfällige Erläuterung im Wortlaut:

"Für Doktoratsstudien ist ein Arbeitsaufwand von 120
ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen, wobei, wenn ein Arbeitsaufwand
von mindesten 240 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt wird, der
akademische Grad .Doctor of Philosophy., abgekürzt .PHD., vergeben
werden darf. Für ein derartiges Doktoratsstudium ist davon
auszugehen, dass im Sinne einer internationalen Vergleichbarkeit
wenigstens 120 ECTS-Anrechnungspunkte für ein intensives
Präsenzstudium aufgewendet werden und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für
angeleitete Forschungsarbeit vorgesehen sind. Eine Gutachterin oder
ein Gutachter hat jedenfalls universitätsfremd zu sein, und es hat
eine .defensio dissertationis. im Rahmen einer kommissionellen
Prüfung stattzufinden."

Die Gesetzesänderungen im Wortlaut (Beschluß Wissenschaftsausschuß des Nationalrats):

Länge des Doktoratsstudiums:
====================
Alt:
(4) Der Arbeitsaufwand für Doktoratsstudien hat mindestens 120
ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Beträgt der Arbeitsaufwand
mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte, so darf das Studium als
.Doctor of Philosophy.-Doktoratsstudium bezeichnet und der
akademische Grad .Doctor of Philosophy., abgekürzt .PHD., verliehen
werden.

Neu:
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien hat mindestens zwei Jahre zu
betragen. Beträgt die Dauer mindestens drei Jahre, so darf das
Studium als .Doctor of Philosophy.-Doktoratsstudium bezeichnet und
der akademische Grad .Doctor of Philosophy., abgekürzt .PhD.,
verliehen werden..


Begründung:

Auch die Doktoratsstudien werden derzeit in ECTS-Punkten angegeben.
Dies ist jedoch im europäischen Kontext nicht gebräuchlich, weil die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Doktoratsprogrammen sowohl als
Studierende als auch als Nachwuchswissenschafterinnen und
Nachwuchswissenschafter betrachtet werden. Daher sind ECTS-Punkte in
diesem Bereich kein sachgerechtes Instrument und sollen entfallen.

Zu Z 4 (§ 54 Abs. 1 und 4 Universitätsgesetz 2002):

Der derzeitige § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bildet im
Zusammenhang mit den im Abs. 2 genannten Lehramtsstudien und Human-
und Zahnmedizinischen Studien die gesetzliche Grundlage für die
Zusammenfassung der Studien zu Gruppen. Diese
.Studienrichtungsgruppen. spielen bei europäischen und
internationalen Vergleichen eine wichtige Rolle, weil sie es
ermöglichen, die rund 700 tatsächlich angebotenen ordentlichen
Universitätsstudien fachlich in zehn Gruppen zusammenzufassen und auf
diese Weise übersichtlich darzustellen. So wird auch die
Formelbudget-Verordnung an diese Gruppen von Studien anknüpfen und
eine unterschiedliche Gewichtung vorsehen. Es soll weiterhin die
verpflichtende Zuordnung jedes Studiums zu einer Gruppe vorgesehen
werden.

In Abs. 4 wird die Dauer der PhD-Studien festgelegt. Statt der
bisherigen Mindestdauer von vier Jahren soll nunmehr eine
Mindestdauer von drei Jahren festgelegt werden, wie dies auch dem
Bergen-Kommuniqué entspricht. Auf dieser Grundlage werden derzeit auf
europäischer Ebene die Grundprinzipien der Doktoratsprogramme
weiterentwickelt. Eine entsprechende Empfehlung des
Wissenschaftsrates liegt ebenso vor.




Anrechnungen von Dissertationen:
=======================

Alt:
§ 85. künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sowie
Dissertationen

Diplom- oder Magisterarbeiten, künstlerische Diplom- oder
Magisterarbeiten oder Dissertationen, die an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie
den Anforderungen einer Diplom- oder Magisterarbeit, künstlerischen
Diplom-oder Magisterarbeit oder einer Dissertation entsprechen.

Neu:
Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder
Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt
wurden, sind von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen
einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit entsprechen..

Begründung:
Doktoratsprogramme sind der dritte Zyklus der Hochschulausbildung im
Rahmen des Bolognaprozesses und die wissenschaftlichen
Aushängeschilder einer Universität. Es ist daher nicht
gerechtfertigt, dass die einmalige Anfertigung einer Dissertation für
zwei oder auch mehr Doktoratsstudien verwendet werden kann. In diesem
Fall kann nämlich derzeit der bloße Eindruck erweckt werden, dass
Personen mit zwei Doktorgraden auch tatsächlich eine höhere
wissenschaftliche Leistung erbracht haben. Um diese Irreführung
künftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der
Anerkennung von Dissertationen aufzuheben.
 
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